Satzung des Brandenburgischen Volkshochschulverbands e. V.

Großbeerenstraße 231, Haus 3, 14480 Potsdam

Anerkannt gemäß dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.04.1990

zuletzt geändert am 27.9.2024

Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam/Stadt - Nr.: VR 62 P

 

§ 1       Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen Brandenburgischer Volkshochschulverband e. V. (BVV) und ist im Verbandsregister eingetragen (im folgenden Verband genannt).

Der Sitz des Verbandes ist Potsdam.

Der Verband ist Mitglied im Deutschen Volkshochschulverband e.V.

Der Verband ist seit dem 1.1.1994 gemäß § 10 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg als Landesorganisation anerkannt.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss der Volkshochschulen und ihrer Träger im Land Brandenburg. Zweck des Verbandes ist die Förderung und Koordinierung der Weiterbildung und der Bildungsarbeit in den Volkshochschulen sowie die Interessenvertretung seiner Mitglieder auf Bundes- und Landesebene.
  2. Der Volkshochschulverband wirkt unabhängig; er ist an keine Parteien, Konfessionen, gesellschaftliche Gruppen und Organisationen gebunden.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 -58 AO 77). Seine Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verband erfüllt seine Aufgaben in enger Abstimmung mit seinen Mitgliedern und im Rahmen der Beschlüsse seiner Gremien. Zu den wesentlichen Aufgaben des Verbandes gehören:
  • die Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien für die Volkshochschularbeit
  • die bildungs- und verbandspolitische Vertretung der Mitglieder bei der Wahrung ihrer rechtlichen Eigenständigkeit und unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Kompetenz
  • die Förderung der Qualität der Weiterbildung
  • die Information der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Leistungen der Volkshochschulen im Land Brandenburg
  • die Förderung des Zusammenwirkens von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung untereinander und von Institutionen des Bildungswesens, der Wissenschaft und des Kulturbereiches
  • die Zusammenarbeit mit den mit den Landesverbänden der Volkshochschulen im Deutschen Volkshochschulverband e.V. und mit seinen Institutionen
  • die Mitarbeit im Landesbeirat für Weiterbildung
  • die Information, Beratung und Dienstleistungen für die Mitglieder
  • die Förderung zukunftsorientierter Programme und Angebote der Weiterbildung
  • die ständige Weiterbildung haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiter*innen und die Förderung des fachlichen Austauschs
  • die Entwicklung und Durchführung von Zertifikatsprüfungen
  • die Information der Mitglieder über länderübergreifende und bundesweite Entwicklungen in der Weiterbildung und der Bildungsarbeit der Volkshochschulen.

 

§ 3       Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Verbandes können werden:
  1. Volkshochschulen im Land Brandenburg mit ihren Trägern
  2. die kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg, der Landkreistag Brandenburg und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg.
  1. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich für die Ziele des Verbands einsetzen.
  2. Ehrenmitglieder können verdienstvolle Persönlichkeiten werden, die durch ihr herausragendes Wirken die Ziele des Verbandes unterstützen oder das gesellschaftliche Interesse am lebensbegleitenden Lernen in besonderer Form vertreten.
  3. Der Beitritt erfolgt durch Antrag in Textform an die Mitgliederversammlung, die über die Aufnahme entscheidet. Einer Ablehnung kann innerhalb von 4 Wochen nach ihrer Zustellung widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des folgenden Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss kann nur bei groben Verstößen gegen die satzungsmäßig bestimmten Ziele des Verbandes nach § 2 Abs. 4 oder bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1-3 erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Aufsichtsrats durch die Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat der Aufsichtsrat dem Mitglied in Textform unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  5. Der Verband erhebt, verarbeitet und speichert von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Namen, Kontaktdaten, Bankverbindung und Vertretungsberechtigungen (bei juristischen Personen). Diese Daten werden ausschließlich für Verbandsinterne Zwecke genutzt. Der Verband nutzt zur Kommunikation vorrangig die E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband Änderungen ihrer Daten unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Grundlage der Berechnung ist die beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aktuellste verfügbare Einwohnerzahl.
  2. Das Berechnungsverfahren für den jährlich zu leistenden finanziellen Mitgliedsbeitrag wird für jeweils vier Jahre durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 5       Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Aufsichtsrat

3. der hauptamtliche Geschäftsführende Vorstand

 

§ 6       Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und tritt jährlich zusammen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Aufsichtsrat nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid oder virtuell durchgeführt werden. In der Einladung ist anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  4. Einladungen mit der Tagesordnung zu Mitgliederversammlungen müssen vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern in Textform zugesandt werden.
  5. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder zur Satzungsänderung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.
  6. Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden nur dann zur Beratung zugelassen, wenn dies mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen wird.
  1. Eine weitere Mitgliederversammlung im Jahr ist dann einzuberufen, wenn die Jahreshauptversammlung den Haushalts- und Finanzplan nicht beschließen konnte. Auf dieser wie auf weiteren ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen können jederzeit Anträge und bindende Beschlüsse zu den laufenden Aufgaben des Verbandes gefasst werden.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Für Wahlen zum Aufsichtsrat ist zu diesem Tagesordnungspunkt ein*e Wahlleiter*in aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen, die oder der nicht für den Aufsichtsrat kandidiert.
  3. Die Protokolle der Mitgliederversammlung enthalten Ort aund Tag der Versammlung, die Feststellung der Versammlungsleitung und der frist- und formgerechten Einberufung der Versammlung und die Art der Abstimmungen mit Ergebnissen. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter*in, mindestens einem Aufsichtsratsmitglied und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwände können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Aufsichtsrat erhoben werden und werden ggf. in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Danach gilt das Protokoll als bestätigt.

 

§ 7       Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  1. grundsätzliche Angelegenheiten der in § 2 Abs. 4 genannten Aufgaben des Landesverbandes und seiner Mitglieder,
  2. die Annahme, Änderung und Fortschreibung der Satzung,
  3. die Festlegung des Beitragsschlüssels nach § 4 Abs. 2,
  4. die Wahl
  • des/der Präsident*in des Verbandes,
  • einer/eines ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden des Aufsichtsrats und weiterer Aufsichtsratsmitglieder (mit Ausnahme der delegierten Vertretungen der kommunalen Spitzenverbände),
  • von nachrückenden Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 9 Abs. 1 bei vorzeitigem Ausscheiden,
  1. den Haushalts- und Finanzplan des Verbandes,
  2. die Feststellung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses des Aufsichtsrats und des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstandes sowie der Rechnungsprüfung
  3.  die Entlastung des Aufsichtsrates und des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstandes,
  4. die Bestellung mindestens eines/einer Rechnungsprüfer*in,
  5. die Auflösung des Verbandes.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft im Verband und über die Ehrenmitgliedschaft verdienstvoller Persönlichkeiten.

 

§ 8       Wahlen/Abstimmungen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  2. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, hat der Aufsichtsrat eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder entscheidet. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Zu allen Wahlen und Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei Anwesenheit mehrerer Trägervertreter*innen ist dem/der Versammlungsleiter*in vor Beginn der Wahl/Abstimmung in Textform mitzuteilen, wer das Stimmrecht ausübt. Das Stimmrecht kann an eine Vertretung eigener Wahl übertragen werden.
  2. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme und besitzen das passive Wahlrecht.
  3. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren außerhalb einer Sitzung gefasst werden. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist es erforderlich, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zum gesetzten Termin mit einer Frist von 4 Wochen mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst wurde.
  4. Die Wahlen des Aufsichtsrats erfolgen für die Dauer von 4 Jahren. Der Aufsichtsrat bleibt nach Ablauf der Wahlperiode - bei begründeter Verschiebung der Wahlversammlung - bis zur Neuwahl im Amt.
    Im den Fall des Ausscheidens eines gewählten Aufsichtsratsmitglieds kann der verbleibende Aufsichtsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Die kommissarische Besetzung erfolgt durch Beschluss des verbleibenden Aufsichtsrats mit einfacher Mehrheit. Das kommissarisch berufene Mitglied übt sein Amt bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aus. Die kommissarische Besetzung ist den Mitgliedern unverzüglich in Textform mitzuteilen.
    Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist für die vakante Position eine Neuwahl durchzuführen. Die Amtszeit des nachgewählten Aufsichtsratsmitglieds endet mit der regulären Amtszeit des übrigen Aufsichtsrats.
  5. Die Wahlen der Rechnungsprüfer*innen erfolgen für die Dauer von 4 Jahren. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode - bei begründeter Verschiebung der Wahlversammlung - bis zur Neuwahl im Amt.
    Für den Fall des Ausscheidens einer/s gewählten Rechnungsprüfer*in erfolgt durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Das Mandat des nachgewählten Mitglieds dauert bis zu den nächsten turnusmäßigen Wahlen.
  6. Satzungsänderungen und Anträge nach § 6 (5) bedürfen grundsätzlich einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei allen sonstigen Wahlen und Abstimmungen gilt deren einfache Stimmenmehrheit.
  7. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

 

§ 9       Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Personen. Ihm gehören an:
  • der/die Präsident*in,
  • der/die Vorsitzende aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes,
  • je ein*e Vertreter*in der kommunalen Spitzenverbände,
  • 4 weitere Vertreter*innen der Volkshochschulen bzw. ihrer Träger,
  • ein*e Vertreterin aus der wissenschaftlichen Fachwelt.
  1. Der Aufsichtsrat beruft einen hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstand. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Die genaue Verteilung der Aufgaben wird in einer gesonderten Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geregelt, die vom Aufsichtsrat beschlossen wird. Der hauptamtliche Geschäftsführende Vorstand gehört nicht dem Aufsichtsrat des Verbands an. Er nimmt in beratender Funktion an den Aufsichtsratssitzungen teil.
  2. Der Aufsichtsrat berät und überwacht den hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist im Besonderen zuständig für die Rechtsaufsicht und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und erfüllt auf dieser Basis folgende Aufgaben:
  1. die Berufung und Abberufung des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstands, den Abschluss eines Dienstvertrags und das Erstellen einer Geschäftsordnung für die Abgrenzung der Aufgaben zwischen Aufsichtsrat und hauptamtlichem Geschäftsführendem Vorstand,
  2. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbands bei Verbandsrechtlichen Streitigkeiten sowie gegenüber dem hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstand,
  3. Überwachung der Tätigkeit des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstands zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß § 7 der Satzung mit uneingeschränktem Informationsrecht zu allen Verbandsangelegenheiten,
  4. die Beschlussfassung über die Einberufung und die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen,
  5. die Beratung über Arbeitsschwerpunkte und Beschlussfassung über wichtige Verbandsangelegenheiten wie die Vertretung in politischen Gremien auf Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 1 a) der Satzung sowie der Geschäftsordnung,
  6. die Beschlussfassung über den laufenden Haushalts- und Stellenplan sowie personalwirksamer Projekte bis zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und über die Beauftragung der internen und externen Rechnungsprüfung,
  7. die Entscheidung über formale Kooperationen und Mitgliedschaften in anderen Institutionen bzw. Zusammenschlüssen,
  8. die Entscheidung über dringliche Satzungsänderungen aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen.
  1. Der Aufsichtsrat tritt wenigstens dreimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen können in Präsenz, hybrid oder virtuell stattfinden. Er ist verpflichtet, seine Beschlüsse zu protokollieren und die Mitglieder des Verbandes über seine Entscheidungen regelmäßig zu informieren. Der Aufsichtsrat ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieder in Textform verlangt wird. Das Verlangen muss inhaltlich begründet und mit der gewünschten Tagesordnung formuliert sein.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter*innen anwesend ist. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, findet 14 Tage später eine weitere Sitzung statt, bei welcher der Aufsichtsrat ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Entscheidungen des Aufsichtsrats können auch in Textform eingeholt werden. Zu den Sitzungen lädt unter Angabe der Tagesordnung der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter*in rechtzeitig ein. Es gilt in der Regel eine zweiwöchige, in Ausnahmefällen eine zehntägige Frist.
  3. Der Aufsichtsrat ist Dienstvorgesetzter des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstands.
  4. Übergangsregelung: Der am 27.9.2024 gewählte Aufsichtsrat nimmt seine Tätigkeit zum 1.1.2025 auf. Der am 27.9.2024 gewählte Aufsichtsrat ist berechtigt, bereits vor seinem offiziellen Amtsantritt am 1.1.2025 einen hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstand zu berufen und anzustellen, der sein Amt ebenfalls zum 1.1.2025 antritt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Vorstand einschließlich des Geschäftsführenden Vorstands im Amt. Die Geschäftsführung agiert bis zum 31.12.2024 mit Vollmacht im Auftrag des Geschäftsführenden Vorstands.

 

§ 10 Hauptamtlicher Geschäftsführender Vorstand

  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der hauptamtliche Geschäftsführende Vorstand.
  1. Der hauptamtliche Geschäftsführende Vorstand wiird in der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats nach der Neuwahl für die Dauer von 5 Jahren berufen. Dies gilt auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtsperiode. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
  2. Der hauptamtliche Geschäftsführende Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Bei längerer Verhinderung des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstands bspw. durch Krankheit bestimmt der Aufsichtsrat einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB für den Zeitraum der Verhinderung. Der/die besondere*r Vertreter*in kann den Verband im Fall der Verhinderung des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstands allein vertreten, soweit seine Vollmachten bei Berufung vom Aufsichtsrat nicht eingeschränkt werden. Im Falle einer längerfristigen Verhinderung des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstands kann auch ein Aufsichtsratsmitglied als Stellvertretung berufen werden; dieses scheidet für die Dauer der Stellvertretung aus dem Aufsichtsrat aus.
  4. Der hauptamtliche Geschäftsführende Vorstand leitet den Verband und verantwortet die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß § 7 der Satzung. Auf dieser Basis regeln die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und der Dienstvertrag die konkrete Aufgabenteilung und die Kompetenzen einschließlich der Entscheidungen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Leitung der Geschäftsstelle mit Aufbau- und Ablauforganisation, Finanzplanung, Sicherstellung der Liquidität und ordnungsgemäßer Verwendung der Mittel, Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber Zuwendungs- oder Fördermittelgebern,
  2. Personalangelegenheiten wie das Führen der Mitarbeiter*innen, Einstellung und Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften,
  3. Außendarstellung des Verbands und Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Zusammenarbeit mit den Verbandsmitgliedern, Vorbereitung und Organisation von Mitgliederversammlungen nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
  5. Interessenvertretung mit Ausnahme der vom Aufsichtsrat zu besetzenden Gremien, Kontaktpflege zu Politik und Behörden, Einwerbung von Mitteln,
  6. Bericht an den Aufsichtsrat über die wirtschaftliche Lage des Verbands und wesentliche Entwicklungen sowie Abstimmung grundsätzlicher Vorhaben mit dem Aufsichtsrat,
  7. Aufstellung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses und Geschäftsberichts nach Ende des Geschäftsjahres.

 

§ 12     Beiräte und Facharbeitskreise

  1. Zur Sicherung der fachlichen Zusammenarbeit und Entwicklung der Volkshochschulen kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung von Facharbeitskreisen oder Beiräten durch Beschluss bestimmen.
  2. Facharbeitskreise zu den Kernaufgaben der Volkshochschularbeit (Fachbereiche) werden dauerhaft eingerichtet. Darüber hinaus können temporäre Facharbeitskreise oder Beiräte auch zu aktuellen Einzelfragen oder komplexen Zusammenhängen eingerichtet werden.
  3. Jedes Mitglied entsendet Mitarbeiter*innen in mindestens einen Facharbeitskreis. Die Mitglieder des Facharbeitskreises wählen aus ihrer Mitte mindestens eine*n Berater*in.

 

§ 13     Beteiligungen und Mitgliedschaften

  1. Der Verband kann mit anderen Organisationen zum Zwecke der Zusammen­arbeit in der Erwachsenen- und Weiterbildung Arbeits­gemeinschaften bilden oder Mitglied entsprechender Arbeitsgemeinschaften werden, wenn dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben förderlich ist oder der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder dient. Über die Beteiligung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vertreter*innen des Verbandes in anderen Organisationen werden durch den Aufsichtsrat bestimmt.
  3. Scheidet ein*e vom Aufsichtsrat benannte*r Vertreter*in aus seinem/ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis bei einem Träger oder dem Volkshochschulverband aus, erlischt das Mandat unverzüglich.

 

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Volkshochschulverbandes entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 15 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladungen dazu müssen zwei Monate vorher allen Mitgliedern zugegangen sein.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Stimmen. War die Versammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens nach einem Monat eine zweite Versammlung einberufen werden, die bei Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Stimmen beschlussfähig ist. Der Beschluss der Auflösung bedarf in dieser Mitgliederversammlung der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  4. Bei Auflösung des Brandenburgischen Volkshochschulverbandes e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an die Träger der Volkshochschulen, die dem Verband zum Zeitpunkt seiner Auflösung angehören. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der kommunalen Weiterbildung im Sinne des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes zu verwenden. Das Vermögen wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufgeteilt.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 19.4.1990 beschlossen, mehrfach geändert, zuletzt am 27.09.2024. Die Änderung der Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.

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