Satzung des Brandenburgischen Volkshochschulverbands e. V.

Großbeerenstraße 231, Haus III, 14480 Potsdam

Anerkannt gemäß dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19.04.1990

zuletzt geändert: 23.9.2022

Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam/Stadt - Nr.: VR 62 P

 

§ 1   Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen Brandenburgischer Volkshochschulverband e. V. und ist im Vereinsregister eingetragen (im folgenden Verband genannt.
  2. Der Sitz des Verbandes ist Potsdam.
  3. Der Verband ist Mitglied im Deutschen Volkshochschulverband e.V.
  4. Der Verband ist seit dem 1.1.1994 gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg als Landesorganisation anerkannt.

§ 2  Zweck und Aufgaben

  1. Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss der Volkshochschulen und ihrer Träger im Land Brandenburg. Zweck des Verbandes ist die Förderung und Koordinierung der Weiterbildung und der Bildungs­arbeit in den Volkshochschulen sowie die Interessenvertretung seiner Mitglieder auf Bundes- und Landesebene.
  2. Der Volkshochschulverband wirkt unabhängig; er ist an keine Parteien, Konfessionen, gesellschaftliche Gruppen und Organisationen gebunden.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 -58 AO 77). Seine Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verband erfüllt seine Aufgaben in enger Abstimmung mit seinen Mitgliedern und im Rahmen der Beschlüsse seiner Gremien. Zu den wesentlichen Aufgaben des Verbandes gehören:
  • ­ die Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien für die Volkshochschularbeit
  • ­ die bildungs- und verbandspolitische Vertretung der Mitglieder bei der Wahrung ihrer rechtlichen Eigenständigkeit und unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Kompetenz
  • die Förderung der Qualität der Weiterbildung
  • die Information der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Leistungen der Volkshochschulen im Land Brandenburg
  • die Förderung des Zusammenwirkens von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung untereinander und von Institutionen des Bildungs­wesens, der Wissenschaft und des Kulturbereiches
  • die Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Volkshochschulen im Deutschen Volkshochschulverband e.V. und mit seinen Institutionen
  • die Mitarbeit im Landesbeirat für Weiterbildung
  • die Information, Beratung und Dienstleistungen für die Mitglieder
  • die Förderung zukunftsorientierter Programme und Angebote der Weiterbildung
  • die ständige Weiterbildung haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiter/innen und die Förderung des fachlichen Austauschs
  • die Entwicklung und Durchführung von Zertifikatsprüfungen
  • die Information der Mitglieder über länderübergreifende und bundesweite Entwicklungen in der Weiterbildung und der Bildungsarbeit der Volks­hochschulen.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Verbandes können werden:
    a) Volkshochschulen im Land Brandenburg mit ihren Trägern
    b) die kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg, der Landkreistag Brandenburg und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg.
  2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
  3. Ehrenmitglieder können verdienstvolle Persönlichkeiten werden, die durch ihr herausragendes Wirken die Ziele des Verbandes unterstützen oder das gesellschaftliche Interesse am lebensbegleitenden Lernen in besonderer Form vertreten.
  4. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Mitgliederversammlung, die über die Aufnahme entscheidet. Einer Ablehnung kann innerhalb von 4 Wochen nach ihrer Zustellung widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des folgenden Geschäftsjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zum
    30. Juni des Vorjahres zu erklären. Der Ausschluss kann nur bei groben Verstößen gegen die satzungsmäßig bestimmten Ziele des Verbandes nach § 2 Abs. 4 oder bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1-3 erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat der Vorstand dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 4  Mitgliedsbeitrag

  1. Der zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Grundlage der Berechnung ist die beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aktuellste verfügbare Einwohnerzahl.
  2. Das Berechnungsverfahren für den jährlich zu leistenden finanziellen Mitgliedsbeitrag wird für jeweils vier Jahre durch die Mitgliederversammlung beschlossen. mitgeteilt.

§ 5  Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand

§ 6  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und tritt jährlich zusammen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
  3. Einladungen mit der Tagesordnung zu Mitgliederversammlungen müssen vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern schriftlich zugesandt werden.
  4. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder zur Satzungsänderung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.
  5. Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden nur dann zur Beratung zugelassen, wenn dies mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen wird.
  6. Eine weitere Mitgliederversammlung im Jahr ist dann einzuberufen, wenn die Jahreshauptversammlung den laufenden Haushalts- und Finanzplan nicht beschließen konnte. Auf dieser wie auf weiteren ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen können jederzeit Anträge und bindende Beschlüsse zu den laufenden Aufgaben des Verbandes gefasst werden.
  7. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von dem / der Vorstandsvorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Versammlungsleiter wird aus den Reihen der Mitglieder durch den Vorstand bestimmt.

§ 7  Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

     a) grundsätzliche Angelegenheiten der in § 2 Abs. 4 genannten Aufgaben
         des Landesverbandes und seiner Mitglieder,
     b) die Annahme, Änderung und Fortschreibung der Satzung,
     c) die Festlegung des Beitragsschlüssels nach § 4 Abs. 2,
     d) die Wahl

  • des/der Präsidenten/in des Verbandes,
  • einer/eines haupt- oder ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden des  Vorstandes und weiterer ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder
  • von nachrückenden Vorstandsmitgliedern gemäß § 9 Abs. 1 bei vorzeitigem Ausscheiden,

     (e) den Haushalts- und Finanzplan des Verbandes,
      f) die Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Vorstandes sowie
         der Rechnungsprüfung und über die Entlastung des Vorstandes,
      g) die Bestellung mindestens eine*r Rechnungsprüfer*in,
      h) über die Auflösung des Verbandes.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ordentliche und außerordentliche   
    Mitgliedschaft im Verband und über die Ehrenmitgliedschaft verdienstvoller
    Persönlichkeiten.

§ 8 Wahlen/Abstimmungen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  2. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, hat der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder entscheidet. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Zu allen Wahlen und Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei Anwesenheit mehrerer Trägervertreter ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Wahl/Abstimmung mitzuteilen, wer das Stimmrecht ausübt.
  4. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme und besitzen das passive Wahlrecht.
  5. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen für die Dauer von 4 Jahren. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode - bei begründeter Verschiebung der Wahlversammlung - bis zur Neuwahl im Amt.
    Für den Fall des Ausscheidens eines gewählten Vorstandsmitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Das Mandat des nachgewählten Mitglieds dauert bis zu den nächsten turnusmäßigen Wahlen.
  6. Die Wahlen der Rechnungsprüfer*innen erfolgen für die Dauer von 4 Jahren. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode - bei begründeter Verschiebung der Wahlversammlung - bis zur Neuwahl im Amt.
    Für den Fall des Ausscheidens einer/s gewählten Rechnungsprüfer*in erfolgt durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Das Mandat des nachgewählten Mitglieds dauert bis zu den nächsten turnusmäßigen Wahlen.

  7. Satzungsänderungen und Anträge nach § 6 (5) bedürfen grundsätzlich einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei allen sonstigen Wahlen und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit.
  8. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

§ 9   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Ihm gehören an:
    - der/die Präsident*in,
    - der/die Vorsitzende aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes,
    - je ein*e Vertreter*in der kommunalen Spitzenverbände,
    - 4 weitere Vertreter*innen der Volkshochschulen bzw. ihrer Träger,
    - ein*e Vertreter*in aus der wissenschaftlichen Fachwelt.

  2. Der Vorstand bestellt eine(n) hauptamtliche(n) Geschäftsführer(in). Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes und setzt die allgemeinen und besonderen Vorgaben und Weisungen des Vorstandes um. Die genaue Verteilung der Aufgaben wird in einer gesonderten Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsführung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. Die hauptamtliche Geschäftsführung gehört nicht dem Vorstand des Vereins an und ist nicht Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Der bzw. die Geschäftsführer*in nimmt in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil..

  3. Der Vorstand verantwortet die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    Er ist im Besonderen zuständig für:

    a) die Steuerung des Verbands zur und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß § 7 der Satzung
    b) die Einberufung und Vorbereitung der Jahreshauptversammlung und weiterer Mitgliederversammlungen
    c) die Beschlussfassung über Arbeitsschwerpunkte und personalwirksame Projekte sowie wichtige Verbandsangelegenheiten wie die Vertretung in politischen Gremien auf Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 1 a) der Satzung
    d) die Bewilligung des laufenden Haushalts und Stellenplans bis zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
    e) das Erstellen einer Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäftsführung und die Verteilung der Aufgaben bzw. Geschäfte
    f) die Anstellung des/der hauptamtliche(n) Geschäftsführer*in.
     
  4. Er tritt wenigstens dreimal im Jahr zusammen. Er ist verpflichtet, seine Sitzungen zu protokollieren und die Mitglieder des Verbandes über seine Entscheidungen regelmäßig zu informieren.
    Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt wird. Das Verlangen muss inhaltlich begründet und mit der gewünschten Tagesordnung formuliert sein.
     
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter*innen anwesend ist. Die Entscheidungen des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege eingeholt werden. Zu den Sitzungen lädt unter Angabe der Tagesordnung der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter*in rechtzeitig ein. Es gilt in der Regel eine zweiwöchige, in Ausnahmefällen eine zehntägige Frist.
     
  6. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter*innen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes nach der Neuwahl aus der Mitte des Vorstandes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtsperiode. In diesem Fall bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte ein neues Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes für die noch laufende Amtsperiode.
    Der/die Vorstandsvorsitzende und seine/ihre zwei Stellvertreter*innen sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der/die erste Stellvertreter*in nur im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden und der/die zweite Stellvertreter*in nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden und des/der ersten Stellvertreter*in vertritt.
     
  7. Der geschäftsführende Vorstand ist Dienstvorgesetzter des/r Geschäftsführer*in.

§ 10 Präsident/in und Vorstandsvorsitzende/r

  1. Der/die Präsident/in und der/die Vorstandsvorsitzende repräsentieren den Verband. Sie wirken im öffentlichen Raum für eine gerecht zugängliche Erwachsenen- und Weiterbildung sowie die Stärkung der Volkshochschulen als demokratische, humanistisch geprägte Bildungseinrichtungen mit dem Auftrag der Daseinsvorsorge für Lebenslanges Lernen. Sie suchen und pflegen dazu die notwendigen Kontakte auf Bundes- und Landesebene, zwischen den Städten und Regionen, mit Politikern, Wissenschaftlern sowie weiteren Spezialisten und zu europäischen Institutionen.
  2. Der/die Präsident/in und der/die Verbandsvorsitzende haben auf allen Organebenen des Verbandes Stimmrecht. Sie können sich bei ihren Aufgaben nach Absatz 1 gegenseitig vertreten.

§ 11 Beiräte und Facharbeitskreise

  1. Zur Sicherung der fachlichen Zusammenarbeit und Entwicklung der Volkshochschulen kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung von Facharbeitskreisen oder Beiräten durch Beschluss bestimmen.
  2. Facharbeitskreise zu den Kernaufgaben der Volkshochschularbeit (Fachbereiche) werden dauerhaft eingerichtet. Darüber hinaus können temporäre Facharbeitskreise oder Beiräte auch zu aktuellen Einzelfragen oder komplexen Zusammenhängen eingerichtet werden.
  3. Jedes Mitglied entsendet Mitarbeiter*innen in mindestens einen Facharbeitskreis. Die Mitglieder des Facharbeitskreises wählen aus ihrer Mitte eine*n Sprecher*in.

§ 12 Beteiligungen und Mitgliedschaften

  1. Der Verband kann mit anderen Organisationen zum Zwecke der Zusammen­arbeit in der Erwachsenen- und Weiterbildung Arbeits­gemeinschaften bilden oder Mitglied entsprechender Arbeitsgemeinschaften werden, wenn dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben förderlich ist oder der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder dient. Über die Beteiligung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vertreter/innen des Verbandes in anderen Organisationen werden durch den Vorstand bestimmt.
  3. Scheidet ein vom Vorstand benannter Vertreter aus seinem bisherigen Anstellungsverhältnis bei einem Träger oder dem Volkshochschulverband aus, erlischt das Mandat unverzüglich.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Volkshochschulverbandes entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladungen dazu müssen zwei Monate vorher allen Mitgliedern zugegangen sein.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Drittel der Stimmen. War die Versammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens nach einem Monat eine zweite Versammlung einberufen werden, die bei Anwesenheit wenigsten der Hälfte der Stimmen beschlussfähig ist. Der Beschluss der Auflösung bedarf in dieser Mitgliederversammlung der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  4. Bei Auflösung des Brandenburgischen Volkshochschulverbandes e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Träger der Volkshochschulen, die dem Verband zum Zeitpunkt seiner Auflösung angehören. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der kommunalen Weiterbildung im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes zu verwenden. Das Vermögen wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufgeteilt.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 19.4.1990 beschlossen, mehrfach geändert, zuletzt am 23.9.2022. Die Änderung der Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.

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