Leitbild des Brandenburgischen Volkshochschulverbandes e.V.
beschlossen auf der 23. Mitgliederversammlung des BVV, am 22.09.2006
Identität und Auftrag
Der Brandenburgische Volkshochschulverband e. V. (BVV) ist der Fachverband der brandenburgischen Volkshochschulen und ihrer kommunalen Träger (Mitglieder). Der BVV versteht sich als Partner der kommunalen Gebietskörperschaften, orientiert sich an erwachsenenbildnerischen Leitvorstellungen, berät und unterstützt seine Mitglieder fachlich und bildungspolitisch.
Gemäß unseren Ziele entwickeln und erbringen wir Dienstleistungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Bereitstellung eines anspruchsvollen und flächendeckenden Angebotes in der Erwachsenenbildung. Wir vertreten die Belange unserer Mitglieder bei der Wahrung ihrer Selbständigkeit gegenüber dem Landtag, der Landesregierung, anderen Institutionen und Organisationen der Erwachsenenbildung sowie der Öffentlichkeit.
Allgemeine Ziele
Hauptziel ist die Förderung allgemeiner, beruflicher, politischer und kultureller Erwachsenenbildung in den Volkshochschulen des Landes Brandenburg. Dazu arbeitet der Brandenburgische Volkshochschulverband als Netzwerkpartner im Landesbeirat für Weiterbildung und auf Bundesebene als Mitglied im Deutschen Volkshochschulverband und seinen Gremien. Wir engagieren uns für die Umsetzung der Idee des lebensbegleitenden Lernens, indem wir uns für deren stärkere Verankerung im öffentlichen Bewusstsein einsetzen und die Rahmenbedingungen mit Blick auf die demografische Entwicklung im Land Brandenburg mitgestalten. Wir streben eine überregionale Zusammenarbeit mit den VHS-Interessenvertretungen anderer Bundesländer an.
Werte
Wir fühlen uns den Traditionen der deutschen Volkshochschulbewegung verpflichtet. Aufbauend auf diesen Traditionen gestalten wir zukunftsorientierte Erwachsenenbildung im Land Brandenburg mit. Wir sind parteipolitisch, weltanschaulich und von gesellschaftlichen Verbänden unabhängig. Die ständige Überprüfung unserer erbrachten Leistungen und die Kommunikation mit unseren Mitgliedern und Kooperationspartnern sichert im Sinne der Qualitätsentwicklung die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Arbeit der Gremien des Verbandes. Wir gehen kollegial, fair und vertrauensvoll miteinander um.
Kunden
Unsere Mitglieder, deren haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter und Kooperationspartner sind unsere Kunden. Um unsere Ziele zu erreichen, gehen wir im Interesse unserer Mitglieder Kooperationen und Geschäftsbeziehungen mit Institutionen, Bildungseinrichtungen, Organisationen Verbänden und Fachministerien ein.
Als Dienstleistungseinrichtung stellen wir Kundenorientierung und Kundenzufriedenheit ins Zentrum unserer Arbeit.
Leistungen und Kompetenzen
Zentrale Leistungen des BVV sind die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder bei der Umsetzung ihres Bildungsauftrages, die Entwicklung und Koordination gemeinsamer Projekte. Der BVV konzipiert und organisiert fachorientierte Weiterbildung von haupt- und nebenberuflichen Volkshochschulmitarbeitern. Wir stellen erwachsenenbildnerische Fachkompetenz bereit, leisten konzeptionelle Arbeit und managen Projekte und komplexe Abläufe. Zu unseren Kompetenzen gehören Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Kontinuität und Lernbereitschaft. Wir arbeiten qualitätsorientiert und verstehen uns als lernende Organisation.
Ressourcen
Der BVV finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen des Landes Brandenburg und erwirtschafteten Eigenmitteln. Damit soll eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung seiner Geschäftsstelle und die Arbeitsfähigkeit seiner Gremien gewährleistet werden. Wir arbeiten nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit.
Gelungene Dienstleistung
Als gelungen schätzen wir unsere Arbeit dann ein, wenn Mitglieder und Kooperationspartner unser Dienstleistungsangebot abrufen, aber auch mit eigenen Ideen, Vorschlägen und Projekten die Verbandsarbeit mitgestalten und die Stellung des Verbandes stärken.
Erfolgreich ist unsere Arbeit dann, wenn sich unsere Kunden als Netzwerkpartner verstehen und einen Mehrwert aus der Zusammenarbeit ableiten.
Satzung des Brandenburgischen Volkshochschulverbandes e. V.
Anerkannt gemäß dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.09.2006 zuletzt geändert: 30.05.2008
Vereinsregister beim Kreisgericht Potsdam/Stadt
Nr.: 32-60 VRG 2
§1 Name und Sitz des Verbandes
- Der Verband führt den Namen Brandenburgischer Volkshochschulverband e. V. und ist im Vereinsregister eingetragen (im folgenden Verband genannt).
- Der Sitz des Verbandes ist Potsdam.
- Der Verband ist Mitglied im Deutschen Volkshochschulverband e.V.
- Der Verband ist seit dem 1.1.1994 gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg als Landesorganisation anerkannt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss der Volkshochschulen und ihrer Träger im Land Brandenburg. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Weiterbildung und der Bildungsarbeit in den Volkshochschulen sowie die Interessenvertretung seiner Mitglieder auf Bundes- und Landesebene.
- Der Volkshochschulverband wirkt unabhängig; er ist an keine Parteien, Konfessionen, gesellschaftliche Gruppen und Organisationen gebunden.
- Der Verband ist selbstlos tätig, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§51 -58, AO 77). Seine Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verband erfüllt seine Aufgaben in enger Abstimmung mit seinen Mitgliedern und im Rahmen der Beschlüsse seiner Gremien. Zu den wesentlichen Aufgaben des Verbandes gehören:
- die Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien für die Volkshochschularbeit
- die bildungs- und verbandspolitische Vertretung der Mitglieder bei der Wahrung ihrer rechtlichen Eigenständigkeit und unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Kompetenz
- die Förderung der Qualität der Weiterbildung
- die Information der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Leistungen der Volkshochschulen im Land Brandenburg
- die Förderung des Zusammenwirkens von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung untereinander und von Institutionen des Bildungswesens, der Wissenschaft und des Kulturbereiches
- die Zusammenarbeit mit den Volkshochschullandesverbänden im Deutschen Volkshochschulverband und mit seinen Institutionen
- die Mitarbeit im Landesbeirat für Weiterbildung
- die Information, Beratung und Dienstleistungen für die Mitglieder
- die Förderung zukunftsorientierter Programme und Angebote der Weiterbildung
- die ständige Weiterbildung haupt- und nebenberuflich tätiger Mitarbeiter/innen und die Förderung des fachlichen Austauschs
- die Entwicklung und Durchführung von Zertifikatsprüfungen
- die Information der Mitglieder über länderübergreifende und bundesweite Entwicklungen in der Weiterbildung und der Bildungsarbeit der Volkshochschulen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes können werden:
a) Volkshochschulen mit ihren Trägern und volkshochschulähnliche an erkannte Einrichtungen der Weiterbildung
b) die kommunalen Spitzenverbände, der Landkreistag Brandenburg und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg
c) Heimvolkshochschulen
d) Verbände, Bildungswerke und Institutionen
e) natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben,
sofern sie- die satzungsgemäßen Ziele des Verbandes teilen und an deren Realisierung mitwirken,
- seine Grundsätze und Leitlinien billigen,
- die fachliche Zusammenarbeit fördern,
- und den festgesetzten Beitrag entrichten.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Einer Ablehnung kann innerhalb von 4 Wochen nach ihrer Zustellung widersprochen werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des folgenden Geschäftsjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zum 30. Juni des Vorjahres zu erklären. Der Ausschluss kann nur bei groben Verstößen gegen die sat-zungsmäßig bestimmten Ziele des Verbandes (§ 1 Abs. 4) sowie bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1) erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat der Vorstand dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
- Die Höhe des jährlich zu leistenden Mitgliedsbeitrages wird für jeweils zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der jeweilige gültige Beitragssatz wird den Mitgliedern bis zum 31. Mai vor dem betreffenden Geschäftsjahr schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und tritt jährlich zusammen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen wer-den. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
- Einladungen mit der Tagesordnung zu Mitgliederversammlungen müssen vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern schriftlich zugesandt werden.
- Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen, Anträge zur Satzungsänderung mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuleitet.
- Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden nur dann zur Beratung zugelassen, wenn dies mit Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen wird.
- Eine weitere Mitgliederversammlung im Jahr ist dann einzuberufen, wenn die Jahreshauptver-sammlung den laufenden Haushalts- und Finanzplan nicht beschließen konnte. Auf dieser wie auf weiteren ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen können jederzeit Anträge und bindende Beschlüsse zu den laufenden Aufgaben des Verbandes gefasst werden.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) grundsätzliche Angelegenheiten der in § 2 Abs. 4 genannten Aufgaben des Landesverbandes und seiner Mitglieder,
b) die Annahme, Änderung und Fortschreibung der Satzung,
c) die Festlegung des Beitragsschlüssels nach § 4 Abs. 2,
d) die Wahl- des / der Präsidenten/in des Verbandes
- einer / eines haupt- oder ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden des Vorstandes und weiterer ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder
- von nachrückenden Vorstandsmitgliedern bei vorzeitigem Ausscheiden,
f) die Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts sowie der Rechnungsprüfung und über die Entlastung des Vorstandes,
g) die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
h) über die Auflösung des Verbandes - Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft verdienstvoller Persönlichkeiten.
§ 8 Wahlen/Abstimmungen
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Zu allen Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Anwesenheit mehrerer Trägervertreter ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Wahl/Abstimmung mitzuteilen, wer das Stimmrecht ausübt.
- Die Wahlen erfolgen für die Dauer von 4 Jahren. Für den Fall des Ausscheidens eines gewählten Vorstandsmitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Das Mandat des nachgewählten Mitglieds dauert bis zu den nächsten turnusmäßigen Wahlen.
- Satzungsänderungen und Anträge nach § 6 (4), Satz 2 bedürfen grundsätzlich einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei allen sonstigen Wahlen und Abstimmungen gilt die ein-fache Stimmenmehrheit.
- Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Ihm gehören an: der/die Präsidenten/in, der/die Vorsit-zende, je ein/e Vertreter/Vertreterin der kommunalen Spitzenverbände und 5 weitere Mitglieder der Volkshochschulen bzw. ihrer Träger.
- Der Vorstand verantwortet die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist im Besonderen zuständig für:
a) die Umsetzung der bildungspolitischen Beschlüsse des Verbandes
b) die Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms und der Sonder¬vorhaben (Projekte) des Verbandes
c) die Bewilligung des laufenden Haushaltsplanes bis zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
d) die Regelung der Vertretung des Verbandes auf Bundes- und Landesebene sowie gegenüber den Verbänden, Bildungswerken, Institutionen u. a.
e) die Einberufung der Jahreshauptversammlung und weiterer Mitgliederversammlungen
f) personalrechtliche Entscheidungen
g) die Öffentlichkeitsarbeit
h) die Genehmigung des Fortbildungsprogramms - Er tritt wenigstens dreimal im Jahr zusammen. Er ist verpflichtet, seine Sitzungen zu protokollieren und die Mitglieder des Verbandes über seine Entscheidungen regelmäßig zu informieren.
Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt wird. Das Verlangen muss inhaltlich begründet und mit der gewünschten Tagesordnung formuliert sein. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Die Entscheidungen des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege eingeholt werden. Zu den Sitzungen lädt unter Angabe der Tagesordnung der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in rechtzeitig ein. Es gilt in der Regel eine zweiwöchige, in Ausnahmefällen eine zehntägige Frist.
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der /die Vorsitzende und seine /ihre beiden Stellvertreter/innen. Der / die Vorstandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner / ihrer Verhinderung erfolgt die gesetzliche Vertretung durch
den / die erste/n Stellvertreter/in und im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des ersten Stellvertreters / der ersten Stellvertreterin durch den / die zweite/n Stellvertreter/in. - Der geschäftsführende Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter/innen des Verbandes.
§ 10 Präsident/in und Vorstandssvorsitzende/r
- Der/die Präsident/in und der/die Vorstandsvorsitzende repräsentieren den Verband. Sie wirken im öffentlichen Raum für eine Erwachsenen- und Weiterbildung als einen entscheidenden Zivili-sationsbeitrag zum Schutz und zur Förderung humaner Werte, sozialer Gerechtigkeit und demokratischer Substanz im täglichen Handeln als allgemeine Dienstleistung für das Recht des Einzelnen, seinen eigenen Weg zu gehen und persönliche und berufliche Zufriedenheit zu erlangen. Sie suchen und pflegen dazu die notwendigen Kontakte auf Bundes- und Landesebene, zwi-schen den Städten und Regionen, mit Politikern, Wissenschaftlern sowie weiteren Spezialisten und zu europäischen Institutionen.
- Der/die Präsident/in und der/die Verbandsvorsitzende haben auf allen Organebenen des Ver-bandes Stimmrecht. Sie können sich bei ihren Aufgaben nach Absatz 1 gegenseitig vertreten.
§ 11 Beiräte und Facharbeitskreise
- Zur Beratung des Vorstandes in bildungspolitischen Fragen wird der Beirat für Weiterbildung eingerichtet. Er berät den Vorstand in Fragen, die sich auf die Weiterbildungsforschung, die Bedarfsentwicklung, die Auswirkungen gesellschaftlicher und ökonomischer sowie auf bildungspolitische Entwicklungen im Land Brandenburg beziehen.
Die Mitglieder des Beirates und dessen Vorsitz werden durch den Vorstand benannt. - Zur Sicherung der fachlichen Zusammenarbeit und Entwicklung der Volkshochschulen kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung von Facharbeitskreisen durch Beschluss bestimmen.
Jedes Mitglied entsendet Mitarbeiter in mindestens einen Arbeitskreis. Die Mitglieder des Facharbeitskreises wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. - Weitere Facharbeitskreise oder Beiräte können bei Bedarf zu Einzelfragen und weiteren Sachkomplexen eingerichtet werden.
§ 12 Beteiligungen und Mitgliedschaften
- Der Verband kann mit anderen Organisationen zum Zwecke der Zusammenarbeit in der Er-wachsenen- und Weiterbildung Arbeitsgemeinschaften bilden oder Mitglied entsprechender Arbeitsgemeinschaften werden, wenn dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben förderlich ist oder der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder dient. Über die Beteiligung entscheidet die Mit-gliederversammlung.
- Die Vertreter/innen des Verbandes in anderen Organisationen werden durch den Vorstand bestimmt.
- Scheidet ein vom Vorstand benannter Vertreter aus seinem bisherigen Anstellungsverhältnis bei einem Träger oder dem Volkshochschulverband aus, erlischt das Mandat unverzüglich.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Volkshochschulverbandes entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung erfolgen. Die Einladungen dazu müssen zwei Monate vorher allen Mitgliedern zugegangen sein.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Versammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Drittel der Stimmen. War die Versammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens nach einem Monat eine zweite Versammlung einberufen werden, die bei Anwesenheit wenigsten der Hälfte der Stimmen beschlussfähig ist. Der Beschluss der Auflösung bedarf in dieser Mitgliederversammlung der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Bei Auflösung des Brandenburgischen Volkshochschulverbandes e.V. oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Träger der Volkshochschulen, die dem Verband zum Zeitpunkt seiner Auflösung angehören. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der kommunalen Weiterbildung im Sinne des Brandenburgischen Wei-terbildungsgesetzes zu verwenden.. Das Vermögen wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufgeteilt.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Änderungen der Satzung treten am Tage nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.






